Der Kindergeldanspruch eines gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig berechtigten Elternteils, der mit dem Kind in einem anderen
EU-Staat lebt und dort keine Familienleistungen bezieht, wird durch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 nicht ausgeschlossen,
weil kein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen gegeben ist. Der Umstand, dass der im Inland lebende andere
Elternteil hier eine Rente bezieht, steht dem nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAH-42259
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FG Münster, Urteil v. 10.12.2019 - 11 K 2529/18 Kg
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