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NWB Nr. 45 vom Seite 3651 Fach 27 Seite 4931

Meldeverfahren und Aufzeichnungspflichten in der Sozialversicherung

von Jürgen Steffens, Bad Breisig

- Neue Rechtslage ab dem -

I. Allgemeines

Mit einer weiteren Überarbeitung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung zum sind für alle Beteiligten Vereinfachungen und Aufwandsminderungen erreicht worden. Die seit 1981 geltenden Rechtsverordnungen (2. DEVO und 2. DÜVO) sind durch die Verordnung zur Neuregelung des Meldeverfahrens in der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung - DEÜV) vom ersetzt worden. Die wichtigsten Neuregelungen sind der Wegfall des SVN-Heftes und die Berücksichtigung des technischen Fortschritts durch Zulassung der Datenübertragung.

II. Meldepflichtiger Personenkreis

Die Arbeitgeber (ArbG) haben Beschäftigte, die versicherungspflichtig zur KV, PV, RV oder ArbeitslosenV sind, zu melden. Meldepflichtig sind auch jene Arbeitnehmer (AN), deren Beschäftigungsverhältnis keine Versicherungspflicht zur Sozialversicherung begründet, für die der ArbG jedoch Beitragsanteile zur RV (1/2 K oder 1/2 L) zu zahlen hat. Entsprechendes gilt für Beschäftigte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, soweit der Arbeitgeber Beitragsanteile zur ArbeitslosenV entrichten muß. Meldepflichtig sind auch geringfügig Beschäf...

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