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Die Heranziehung Privater für Sozialhilfekosten
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen erbrachte Leistungen zurückgefordert werden? -
I. Einleitung
Die hier darzustellende Thematik sei vorab kurz skizziert, auch zur Abgrenzung von nichtbehandelten Problemen. Die Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen Sozialhilfeträger berechtigt sind, erbrachte Leistungen gegenüber Privatpersonen geltend zu machen, umfaßt folgende Aspekte:
1. Die Kostenerstattung durch den Hilfebedürftigen selbst
Anders als im früheren Fürsorgerecht ist die rechtmäßige Gewährung von Sozialhilfe grundsätzlich nicht mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet. Ausnahmen von diesem Grundsatz stellen § 92a (hierzu Ziff. II, 2) und die Bewilligung von Sozialhilfe in Form eines Darlehens dar (vgl. etwa § 15b).
Soweit Sozialhilfe im Einzelfall rechtswidrig erbracht wird, z. B. wegen unrichtiger Angaben des Hilfebedürftigen, kann sie nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden (§§ 45, 50 SGB X). Insoweit besteht keine Besonderheit des Sozialhilferechts.
Der Grundsatz, daß Sozialhilfeleistungen regelmäßig nicht zurückzuerstatten sind, ist allerdings in der Öffentlichkeit ...