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Sozialversicherung und Gesellschafter
Versicherungspflicht der Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder
I. Einleitung
Die fehlerhafte Beurteilung der Frage der Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern juristischer Personen hat mehrfache Auswirkungen: Wenn er fälschlicherweise als Pflichtversicherter nicht angemeldet war, entfallen für ihn nicht nur möglicherweise die erwarteten Leistungen, sondern es ist auch mit erheblichen Beitragsforderungen im nachhinein zu rechnen. Wird er dagegen fehlerhafterweise als Beschäftigter gemeldet, so können zwar nach § 26 SGB IV Beiträge bis zur Verjährungssperre von vier Jahren zurückerstattet werden. Beiträge für frühere Jahre stellen sich aber als Schaden dar; unter Umständen haftet der steuerliche oder Rechtsberater. Darüber hinaus führt die Änderung der sozialrechtlichen Absicherung zu einer unerwarteten Änderung in der Lebensplanung des Betroffenen. Es empfiehlt sich daher, solche Fragen rechtzeitig vor Gründung einer Gesellschaft und laufend bei Änderungen im Gesellschaftsvertrag zu prüfen.
II. Beschäftigungsverhältnis - selbständige Tätigkeit
Wesentliche Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist die Beschäftigung. § 7 SGB IV bestimmt, daß eine sol...