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NWB Nr. 29 vom Seite 2353 Fach 27 Seite 4877

Anpassung der Kriegsopferversorgung 1998

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Anwendungsbereich

Die 7. KOV-AnpV regelt die Höhe der Versorgungsleistungen nach dem BVG und der Gesetze, bei denen die Vorschriften des BVG entsprechend anzuwenden sind. Im wesentlichen sind dies Soldatenversorgungs- und Zivildienstgesetz, Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz, Häftlingshilfegesetz.

II. Bemessung des Anpassungssatzes

Nach § 56 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung der Renten verändern würden. Eine Einbeziehung der Belastungsveränderungen bei Renten (Höhe des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner in der KVdR) in den Anpassungssatz wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Versorgungsleistungen insoweit von Abzügen unbelastet sind. Der Anpassungssatz in der Kriegsopferversorgung beträgt 0,23 v. H. ab dem . Bei der Festsetzung der neuen Beträge sind nach Anwendung des Steigerungssatzes Erhöhungsbeträge unter 0,50 DM auf volle DM nach unten...

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Anpassung der Kriegsopferversorgung 1998

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