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„Vorgezogene” Regelungen des Rentenreformgesetzes 1999
I. Vorbemerkungen
Ende 1997 erfolgte bekanntlich die Verkündung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999). Aus dem Gesetzestitel ergibt sich, daß der Schwerpunkt des umfangreichen Gesetzeswerks auf umfassenden Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung liegt, die zum größten Teil am in Kraft treten sollen.
Die Bezeichnung „RRG 1999„ ist allerdings aus zwei Gründen ein wenig irreführend: Zum einen verhält es sich so, daß in das Gesetz verhältnismäßig viele Änderungen eingestellt wurden, deren Inkraftsetzung nicht für den 1. 1. 1999, sondern teilweise für spätere Zeitpunkte (insbesondere für den ) und teilweise auch für frühere Zeitpunkte vorgesehen ist. Zum anderen wird durch die Bezeichnung „RRG 1999„ der Umstand verdeckt, daß das Gesetz auch Regelungen außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Rentenversicherung enthält, die sich keineswegs nur als redaktionelle Folgeänderungen darstellen; zu erwähnen sind insbesondere Änderungen des Rechts der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), die im wesentlichen am in Kraft treten sollen.
Den Gegenstand des vorliegenden Aufsatzes sollen ...