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Das sozialgerichtliche Verfahren
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Das Verfahren richtet sich nach dem SGG. Ergänzend sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) anwendbar, allerdings nur, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der Verfahrensarten dies nicht ausschließen (§ 202 SGG). Über alle Streitigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit fallen, entscheiden in erster Instanz die Sozialgerichte (SG).
I. Zuständigkeit
1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind sachlich zuständig (§ 51 SGG) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten
der gesetzlichen Sozialversicherung (im wesentlichen: Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung der Arbeiter, Angestellten und knappschaftlich Versicherten; Rentenversicherung der Handwerker; Altershilfe und Krankenversicherung der Landwirte);
der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer untergeordneten Behörden (Arbeitsämter);
des Erziehungsgeldrechts;
des Kindergeldrechts, soweit es um Bezugszeiträume bis zum 31. 12. 1995 geht (für spätere Bezugszei...