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NWB Nr. 50 vom Seite 4507 Fach 27 Seite 4765

Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

von Fritz Straub, Filderstadt

Mit der Einführung von Härtefallregelungen durch das Gesundheits-Reformgesetz vom wollte der Gesetzgeber die gesetzlichen Krankenkassen zwingen, bei den Befreiungstatbeständen nach einheitlichen Beurteilungskriterien zu verfahren und sie nicht als Mittel des Wettbewerbs einzusetzen.

I. Vollständige Befreiung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen enthält § 61 SGB V einen Rechtsanspruch auf eine volle Kostenübernahme bzw. eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei bestimmten Leistungen. Eine volle Kostenübernahme bzw. eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist bei folgenden Leistungsarten vorgesehen: Arznei-, Verband- und Heilmitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V, § 32 Abs. 2 SGB V), Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 2 SGB V), Bandagen und Einlagen (§ 33 Abs. 2 SGB V), stationären Vorsorgemaßnahmen (§ 23 Abs. 4 SGB V), stationären Rehabilitationsmaßnahmen (§ 40 Abs. 2 SGB V), Zahnersatz (§ 30 SGB V) sowie Fahrtkosten (§ 60 SGB V).

II. Teilweise Befreiung

Mit der sog. ”Überforderungsklausel” in § 62 SGB V hat der Gesetzgeber ein neuartiges Strukturelement in die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt.

Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen sollen im Kalenderjahr mit Fahrtkosten und mit Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln nur bis zur Höhe von 2 v. H. ...

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