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OLG Düsseldorf Beschluss v. - 24 U 84/18

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Zeithonorars, welches um das Sechsfache im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung erhöht ist, ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt, ob dies auf der Höhe des Stundensatzes oder auf den angefallenen Tätigkeitsstunden beruht. Ist diese Überhöhung auf den hohen Zeitaufwand zurückzuführen, spricht dies gegen eine Sittenwidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte für ein unangemessenes Aufblähen der Arbeitszeit vorliegen.

2. Ein anwaltlicher Stundensatz iHv EUR 250,-- ist nicht zu beanstanden.

3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder durch die er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

4. Ein Gericht ist aus eigener Sachkunde in der Lage, den Zeitaufwand anwaltlicher Tätigkeit zu schätzen (§ 287 ZPO), denn auch ein Richter leistet vergleichbare Arbeit, indem er Informationen rechtlicher Art verarbeitet, Recherchen durchführt und Dokumente erstellt.

5. Bei Beurteilung des Eintritts einer Verjährung ist bei Verfahrenseinleitung durch einen Mahnbescheid wegen der analogen Anwendung des § 691 Abs. 2 ZPO die 14-Tage-Regelung des § 167 ZPO als nicht maßgebend zu erachten (Anschluss an I-ZR 237/03 und OLG Frankfurt, Urteil vom - 5 UF 63/08).

Fundstelle(n):
JAAAH-41932

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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.01.2019 - 24 U 84/18

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