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Renten und Hinzuverdienst
I. Einführung
Das Rentenreformgesetz 1992 hat für die Altersrenten, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs beansprucht werden, dynamische Hinzuverdienstgrenzen eingeführt. Anrechnungsregelungen mit dynamischen Freibeträgen gelten seit dem für alle Hinterbliebenenrenten. Durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15. 12. 1995 (BGBl 1995 I S. 1824) sind ab nunmehr auch dynamische Hinzuverdienstregelungen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt worden. Für Rentner, die Renten nach den besonderen Vorschriften für das Beitrittsgebiet beziehen, gelten besondere Hinzuverdienstregelungen, die sich entweder aus dem SGB VI oder aus Art. 2 RÜG ergeben. Übergangsregelungen modifizieren die Anwendung der Hinzuverdienstregelungen.
Einkommen, das im Ausland erzielt wird, ist wie entsprechendes im Inland erzieltes Einkommen im Rahmen der Hinzuverdienstgrenzen und bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen und nach § 17a SGB IV in Deutsche Mark umzurechnen. Für die Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen und der Freibeträge sind ab folgende Werte von Bedeutung:
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