NWB Nr. 7 vom Seite 433

Beihilfe, vereinbare Beihilfe oder keine Beihilfe?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Aus der Tarifglättung wird eine Tarifermäßigung

Grundsätzlich gilt im Unionsrecht ein Beihilfeverbot. Geregelt ist das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Dieses Verbot gilt aber nicht absolut. Staatliche Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, kann die EU-Kommission als „Hüterin der Verträge“ genehmigen. Bis dahin unterliegt die der Beihilfe zugrunde liegende Norm einem Inkrafttretensvorbehalt. So auch die Ende 2016 beschlossene Tarifglättung in § 32c EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die auf Bedenken der Kommission stieß und daher nie in Kraft getreten ist. Das soll sich nun ändern. Mit einer Neufassung des § 32c EStG durch das sog. JStG 2019 wurden die beihilferechtlichen Vorgaben aus dem Notifizierungsverfahren umgesetzt. Zwar steht auch diese Norm zunächst wieder unter dem Vorbehalt des Beschlusses der EU-Kommission. Nachdem der Gesetzgeber aber die Vorschrift mit der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der EU-Kommission abgestimmt hat, stehen die Chancen für einen zeitnahen Genehmigungsbeschluss gut. Kanzler erläutert auf Seite 462 Aufbau und Wirkungsweise der neuen Tarifermäßigung, die bei stark schwankenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu beachtlichen Einkommensteuerentlastungen führen kann.

Neben dem sog. JStG 2019 hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr mit dem Dritten Bürokratieentlastungsgesetz, dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht und dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen zahlreiche weitere Steuergesetze verabschiedet, in denen eine Vielzahl von Einzeländerungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts umgesetzt wurden. Hier den Überblick zu behalten, ist nicht ganz einfach. Hörster hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, in diese zersplitterte und damit unübersichtlich gewordene Gesetzgebung etwas Struktur zu bringen, indem die maßgeblichen Änderungen einzelner Rechtsgebiete zusammenhängend dargestellt werden. Gestartet ist er in NWB 5/2020 mit den Änderungen des EStG. In dieser Ausgabe folgen auf die Änderungen des KStG, des GewStG und der AO vor. Mit der Umsatzsteuer in der nächsten NWB-Ausgabe schließt die Aufsatzreihe dann.

Die Besteuerung von Kryptowährungen wird – bislang ausgehend von der führenden Kryptowährung Bitcoin – im Bereich der Einkommensteuer nahezu einheitlich sowohl von der Finanzverwaltung als auch von der Literatur unter „Sonstige Einkünfte“ und dort als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. von § 23 EStG subsumiert, obwohl weder der Begriff des Bitcoin noch der der Kryptowährung im Bereich des Steuerrechts bislang vom Gesetzgeber definiert worden wäre. Diese unkritische Behandlung stößt nach Ansicht von Andres/Stoffels aber schnell an ihre rechtlich haltbaren Grenzen, wie sie auf aufzeigen.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2020 Seite 433
NAAAH-41893