Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Wegeunfälle
I. Allgemeines
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. In ihr sind kraft Gesetzes vor allem Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Sie ist mit ihrem wesentlichen Inhalt in NWB F. 27 S. 4617 ff. dargestellt. Darauf wird verwiesen. Nicht dargestellt ist dort der Versicherungsschutz für Wegeunfälle. Er ist diesem besonderen Beitrag wegen der speziellen Fragen vorbehalten, die die Wegeunfälle aufwerfen. Abgestellt wird dabei in erster Linie auf die Wegeunfälle von Beschäftigten. Die Grundsätze dafür treffen aber auch für andere Versicherte zu. Dazu werden nur kurze beispielhafte Hinweise gegeben (s. X).
Ein Wegeunfall ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zu oder von einer versicherten Tätigkeit. Dies ist bei Beschäftigten ihre Arbeit. Zu dem, was im einzelnen dazu gehört, wird auf den eben genannten Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung verwiesen (s. dort unter VI, 3). Dazu gehören auch die sog. Betriebs- oder Arbeitswege, also die Wege, die Beschäftigte als Teil ihrer Arbeit zurücklegen einschl. der Geschäftsreisen usw. (s. wie vor). Unfälle infolge dieser Wege sind ...