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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 505/18 EFG 2020 S. 237 Nr. 4

Gesetze: AO § 42; AO § 165; AO § 171 Abs. 8

Umfang des Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs

Leitsatz

  1. Eine vorläufig ergehende Einkommensteuerfestsetzung wegen nicht abschließender Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung kann später auch wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs geändert werden.

  2. Die Jahresfrist des §§ 171 Abs. 8 S. 1 AO beginnt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Finanzamt positive Kenntnis von den für die Beurteilung des Gestaltungsmissbrauchs maßgeblichen Hilfstatsachen hat.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 137 Nr. 5
DStR 2020 S. 10 Nr. 18
DStRE 2020 S. 617 Nr. 10
EFG 2020 S. 237 Nr. 4
QAAAH-41840

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 27.11.2019 - 9 K 505/18

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