Umfang des Vorläufigkeitsvermerks im Hinblick auf das Vorliegen
eines Gestaltungsmissbrauchs
Leitsatz
Eine vorläufig ergehende Einkommensteuerfestsetzung wegen nicht abschließender Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht
im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung kann später auch wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs geändert werden.
Die Jahresfrist des §§ 171 Abs. 8 S. 1 AO beginnt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem das Finanzamt
positive Kenntnis von den für die Beurteilung des Gestaltungsmissbrauchs maßgeblichen Hilfstatsachen hat.
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 137 Nr. 5 DStR 2020 S. 10 Nr. 18 DStRE 2020 S. 617 Nr. 10 EFG 2020 S. 237 Nr. 4 QAAAH-41840
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 27.11.2019 - 9 K 505/18
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