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NWB Nr. 16 vom Seite 1247 Fach 27 Seite 4699

Vorgezogene Regelungen des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes zum Arbeitslosengeld

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Mit der Reform des Arbeitsförderungsrechts und dessen Einordnung in das Sozialgesetzbuch sollen nicht nur das Verwaltungsverfahren vereinfacht, sondern insbesondere verschiedene Regelungen geänderten sozialpolitischen Zielen angepaßt, veränderten finanziellen Möglichkeiten Rechnung getragen und einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen und Diensten begegnet werden. Während diese Neuregelungen am in Kraft treten, gelten wichtige Änderungen, die vor allem auch das Arbeitslosengeld betreffen, vorbehaltlich einer Übergangsregelung bereits vom an.

I. Versicherungsschutz

Soweit die Beitragspflicht des Arbeitnehmers und damit dessen Versicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit vom Umfang der Beschäftigung abhängt, galt bisher die sog. Kurzzeitigkeitsgrenze. Danach war derjenige beitragspflichtig und versichert, dessen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 18 Stunden betrug. An die Stelle dieses Beurteilungsmaßstabes tritt nunmehr die schon in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung geltende sog. Geringfügigkeitsgrenze. Infolgedessen werden in die Beitragspflicht und damit in den Versicherungsschutz alle diejenigen...

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