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Anpassung der Kriegsopferversorgung 1996
I. Bemessung des Anpassungssatzes
Nach § 56 BVG in der ab geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 v. (BGBl I S. 2261), zuletzt geändert durch Gesetz v. (BGBl I S. 1014), sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei Renten verändern würden. Eine Einbeziehung der Belastungsveränderungen bei Renten (Höhe des Krankenversicherungsbeitrages der Rentner in der KVdR sowie die Höhe des Beitrages zur sozialen Pflegeversicherung) in den Anpassungssatz wäre sachlich nicht gerechtfertigt, da die Leistungen der Kriegsopferversorgung insoweit von Abzügen unbelastet sind. Der Anpassungssatz in der Kriegsopferversorgung beträgt 0,47 v. H. ab dem .
Die Anpassung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen der Kriegsopferversorgung in den neuen Bundesländern; dort ist die Leistungshöhe auch an das jeweilige Rentenniveau gekoppelt. Nach dem Einigungsvertrag vom (Anlage I Kap. VIII Sachgebi...