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Von der Tarifglättung zur Tarifermäßigung bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Die im Zuge des JStG 2019 erfolgte Neufassung des § 32c EStG ermöglicht Steuerpflichtigen für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2022 eine Tarifermäßigung, die bei stark schwankenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu beachtlichen Einkommensteuerentlastungen führen kann.
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Tarifermäßigung auf Antrag
[i]Tarifermäßigung unter unionsrechtlichem InkrafttretensvorbehaltMit der Neufassung des § 32c EStG durch das JStG 2019 (v. , BGBl 2019 I S. 2451) wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission aus dem Notifizierungsverfahren zu der nie in Kraft getretenen Vorschrift des § 32c EStG i. d. F. des MarktordÄndG v. (BGBl 2016 I S. 3045) umgesetzt. Auch diese Fassung steht unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Nach § 52 Abs. 33a EStG ist § 32c EStG erstmals für den VZ 2016 (Betrachtungszeitraum 2014 bis 2016) und letztmalig für den VZ 2022 (Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022) anzuwenden.
[i]Tarifermäßigung auf Antrag ...Während die Tarifglättung nach § 32c EStG a. F. von Amts wegen durchgeführt werden sollte und daher in Sonderfällen auch zu einer höheren Einkommensteuer führen konnte, wurde mit der Neufassung des § 32c EStG eine antragsabhängige Tarifermäßigungsvorschrift geschaffen, die in der Gesetzesüberschrift auch...