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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 1996
I. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Höhe der Beiträge zur KV, PflV, RV und AloV ist abhängig von dem erzielten Arbeitsentgelt, von dem Beitragssatz und der Beitragszeit. Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sog. Beitragsbemessungsgrenzen, für die Beitragsberechnung herangezogen. Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen RV sind Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweigs einzutragen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV und PflV beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV.
Die in den alten Bundesländern für die Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Beitragsbemessungs- und Entgeltgrenzen einschließlich der Bezugsgröße sind auch im Land Berlin anzuwenden. Damit ist die bisherige Einteilung Berlins in die beiden Rechtskreise West und Ost entfallen. Von dieser am erfolgten Änderung bleiben weiterhin die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen (§ 308 Abs. 3 SGB V).
1. Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen
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