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Steuerrecht | Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. für Investitionen ab 2008
Der Unternehmer darf für Wirtschaftsgüter, die er ab 2008 anschafft oder herstellt und für die er 2006 eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet hat, keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch nehmen. Denn § 7g Abs. 1 EStG a. F. ist nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n. F. nur auf Wirtschaftsgüter anwendbar, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind.
Die [i]Überschreitung der GewinngrenzeAnwendbarkeit des § 7g Abs. 5 EStG n. F. scheiterte im Streitfall daran, dass die Klägerin, eine Arztpraxis mit Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, die Gewinngrenze von 100.000 € im Jahr vor der Anschaffung, also im Jahr 2007, überschritten hatte (vgl. § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG n. F.).
Eggert, Flexible Bildung von Investitionsabzugsbeträgen bei Mitunternehmerschaften, NWB QAAAH-37382.
Ritzkat, Investitionsabzug...