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Der Beitragszuschuß des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung von höherverdienenden Arbeitnehmern
I. Einführung
Ein Wesensmerkmal der gesetzlichen Krankenversicherung besteht darin, daß die Pflichtversicherung nur für Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) greift, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt eine Versicherungspflichtgrenze überschreiten, nämlich die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG). Diese Grenze liegt im Jahre 1995 in den alten Bundesländern bei 70 200 DM jährlich (umgerechnet 5 850 DM monatlich) und in den neuen Ländern bei 57 600 DM jährlich (umgerechnet 4 800 DM monatlich). Wer über der JAG liegt, ist krankenversicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Auf die nähere Berechnung der JAG sowie auf die gesetzlichen Regelungen zu der Frage, wann ein Überschreiten der JAG vorliegt, kann hier nicht eingegangen werden (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 4 und 5 SGB V).
Vielmehr soll im vorliegenden Aufsatz eine Zuschußregelung erläutert werden, mit der es folgende Bewandtnis hat: Wer infolge Überschreitens der JAG krankenversicherungsfrei ist, wird sich in aller Regel aufgrund eigener Initiative versichern, und zwar entweder durch eine private Krankenversicherung (Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) oder durch eine freiwillige Versicherung ...