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Antragsgegner haftet nach Widerspruch
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom – 2 W 230/19
Leitsatz
Stellt der Antragsgegner des Mahnverfahrens den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, ist er Kostenschuldner für die nach Nr. 1210 KV GKG anfallenden Verfahrensmehrkosten.
Sachverhalt
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids über eine Forderung in Höhe von 3.887,61 €.
Welches Gericht ist sachlich und örtlich für das Mahnverfahren zuständig?
In welcher Höhe entstehen vorliegend Gerichtskosten für das Mahnverfahren?
Wer ist grundsätzlich Kostenschuldner für die Gerichtskosten des Mahnverfahrens?
Lösung
Fortsetzung Sachverhalt
Der Antragsgegner legt gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und stellt ausdrücklich den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens und veranlasst so die Abgabe der Sache an das Prozessgericht.S. 11
Auf welche Art und Weise wird der Antrag eines Antragstellers auf Durchführung des streitigen Verfahrens nach einem Widerspruch grundsätzlich gestellt?
Wie läuft grundsätzlich das Verfahren nach...