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BFH 06.08.2019 VIII R 26/17, NWB 6/2020 S. 382

Einkommensteuer | Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a. F. für nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v.  geltenden Fassung (EStG a. F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig. (2) Eine verfassungskonforme Auslegung von § 52 Abs. 23 EStG dergestalt, dass sich Sonderabschreibungen für [i]Ritzkat, Investitionsabzugsbetrag, Grundlagen, NWB DAAAC-65919 nach dem angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. richten, ist nicht geboten, um eine verfassungswidrige Verletzung schützenswerten Vertrauens zu verhindern.

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