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Einkommensteuer | Keine Neubewertung von Grundstücken bei freiwilligem Landtausch i. S. des FlurbG und keine Teilwertabschreibung bei Zahlung eines Überpreises
Nach dem ist der freiwillige Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einkommensteuerrechtlich neutral durchzuführen. Zahlt S. 377der Landwirt im Zeitpunkt der Anschaffung einen Überpreis, gilt auch in diesem Fall die Vermutung, dass der Teilwert den Anschaffungskosten entspricht.
Das Urteil beantwortet die Frage, ob der freiwillige Landtausch nach dem FlurbG auch für den Fall einer „Realisierung“ von Verlusten der Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG unterfällt.
Im März 2007 tauschte der Kläger zwei Grundstücke im Wege des freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff. FlurbG, die er im Juli 2005 mit 7.150 qm für 330.000 € (46,15 € je qm) sowie im September mit 7.470 qm für 340.000 € (45,52 € je qm), jeweils zuzüglich Anscha...