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Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
I. Vorbemerkung
Die Rentenreform 1992 brachte im SGB VI für die auch bis dahin bekannten Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu den Begriffen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit keine Änderungen.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit hat deshalb auch nach neuem Recht weiterhin die Aufgabe, Einkommensminderungen auszugleichen, die durch die verringerte Erwerbskraft im erlernten oder bisher ausgeübten Beruf eingetreten sind. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist um ein Drittel niedriger als die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil der Versicherte sein ihm verbliebenes Leistungsvermögen für eine eingeschränkte Berufstätigkeit noch einsetzen kann. Rente und Erwerbseinkommen bestimmen dann seine Einkommenssituation für den Lebensunterhalt.
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit dagegen steht als voller Ersatz für den Lohnausfall, zumal das Leistungsvermögen nahezu oder sogar völlig aufgehoben und aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar ist.
Ziel dieses Aufsatzes ist nicht, die durch Gesetz und insbesondere durch eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Berufs- bzw....