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Die Bemessungs- und Entgeltgrenzen in der Sozialversicherung 1995
I. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Höhe der Beiträge zur KV, RV und AloV ist abhängig von dem erzielten Arbeitsentgelt, von dem Beitragssatz und der Beitragszeit. Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sog. Beitragsbemessungsgrenzen, für die Beitragsberechnung herangezogen. Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen RV sind Arbeitsentgelte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweigs einzutragen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der KV beträgt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV. Für die Pflegeversicherung (PflV) werden ab Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der KV erhoben.
Ab entfällt für die Krankenversicherung die bisherige Einteilung Berlins in die beiden Rechtskreise West und Ost. Damit sind die in den alten Bundesländern für die Kranken- und Pflegeversicherung geltenden Beitragsbemessungs- und Entgeltgrenzen einschl. der Bezugsgröße auch im Land Berlin anzuwenden. Von dieser Änderung bleiben weiterhin die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgenommen (§ 308 Abs. 3 SGB V).
1. Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen
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