Refinanzierungszinsen für ein Darlehen eines mit mindestens 10 % beteiligten Gesellschafters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Kapitalgesellschaft als Werbungskosten aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Hat der mit mindestens 10 % beteiligte Gesellschafter aufgrund einer positiven Fortführungsprognose für die finanziell
angeschlagene Gesellschaft ein Darlehen aufgenommen, als verzinsliches Darlehen an die Kapitalgesellschaft weitergereicht
und hat die Gesellschaft die Zins- und Tilgungszahlungen zunächst auch vereinbarungsgemäß an den Gesellschafter geleistet,
so stehen die vom Gesellschafter selbst für das von ihm aufgenommene Darlehen gezahlten Zinsen auch nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft weiter im Veranlassungszusammenhang mit dem der Gesellschaft gewährten
Darlehen, wenn der Gesellschafter bislang nicht gegenüber der Gesellschaft auf Zins- und Tilgungsansprüche bezüglich des Darlehens
verzichtet hat (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung). Folglich gilt für die Refinanzierungskosten des zu mindestens 10 % beteiligten
Gesellschafters das Werbungskostenabzugsverbot (§ 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG) nicht und sind die Refinanzierungskosten
gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar.
2. Eine tatsächliche Nichtzahlung der geschuldeten Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen bewirkt nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. , BStBl 2019 II S. 34) nicht, dass die Voraussetzungen des § 32d
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 1 EStG nicht erfüllt sind.
Fundstelle(n): DStZ 2019 S. 903 Nr. 24 GmbH-StB 2020 S. 156 Nr. 5 KÖSDI 2020 S. 21552 Nr. 1 LAAAH-41217
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