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Die soziale Pflegeversicherung
Inkrafttreten: Grundsätzlich am ; abweichend hiervon Regelungen zur Organisation der Leistungsträger am , Regelungen zur häuslichen Pflege am und Regelungen über die vollstationäre Pflege am (Art. 68 PflegeVG; § 1 Abs. 5 SGB XI).
I. Versicherte
1. Grundsatz der Akzessorietät
Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (PV) folgt der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV).
a) In der sozialen PV ist folglich pflichtversichert, wer in der gesetzlichen KV versichert ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI; Versicherungspflicht weiterer Personen in § 21 SGB XI). Dies gilt nicht nur für versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen KV, sondern auch für deren freiwillige Mitglieder (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB XI), so daß jede Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV Versicherungspflicht in der sozialen PV begründet.
Nimmt allerdings jemand, der mindestens 10 Jahre lang nicht in der sozialen PV oder der gesetzlichen KV versicherungspflichtig war, eine ”dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung” von lediglich untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (insbesondere bei einem Familienangehörigen) auf, so begründet das Gesetz zur Abwehr von Mißbräuchen die Vermutung, ...