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NWB Nr. 18 vom Seite 1501 Fach 27 Seite 4249

Die Heranziehung Privater für Sozialhilfekosten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Ulrich Sartorius, Breisach

Unter welchen Voraussetzungen dürfen erbrachte Leistungen zurückgefordert werden?

I. Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe

1. Allgemeines

Wer nicht in der Lage ist, aus eigenen Kräften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten oder in besonderen Lebenslagen sich selbst zu helfen und auch von anderer Seite keine ausreichende Hilfe erhält, hat ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, die seinem besonderen Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert (§ 9 SGB I). In deutlicher Anlehnung an Art. 1 GG formuliert § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG: Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 1 Abs. 1).

Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 2 Abs. 1). Mit dieser erheblichen Einschränkung der Gewährung von Sozialhilfe ist der Grundsatz des Nachra...

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