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Leistungen der Sozialhilfe
I. Leistungsgrundsätze
1. Aufgabe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, demjenigen, der sich nicht selbst helfen kann und der die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält (§ 2 Abs. 1 BSHG), durch die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 1 Abs. 1 BSHG) die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Sie verwirklicht damit das soziale Recht des § 9 SGB I und mit ihm das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Obgleich die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins im Vordergrund steht, dient sie nicht nur der sozialen Sicherheit, sondern durch Schutz und Förderung der Familie, Abwendung oder Ausgleich besonderer Belastungen des Lebens und Angleichung der Entfaltungsvoraussetzungen auch der sozialen Gerechtigkeit (§ 1 Abs. 1 SGB I). Aufgabe der Sozialhilfe ist es aber nicht nur, Bedarfe zu befriedigen, sondern darüber hinaus die Befähigung des Hilfeempfängers und seiner Familie zur Selbsthilfe zu fördern (§§ 1 Abs. 2 Satz 2, 7 Satz 2 BSHG).
2. Subsidiarität
Wesentliches Merkmal der Sozialhilfe ist ihre Subsidiarität (vgl. § 2 Abs. 1 BSHG). Hilfe zum Lebensunterhalt erhält i. d. R. nur, wer seinen ...