Online-Nachricht - Donnerstag, 30.01.2020

Umsatzsteuer | Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug (BFH)

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem im Streitjahr geltenden § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG war der Unternehmer berechtigt, die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer abzuziehen. Rechnung war nach § 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Vorsteuerabzug aus Abrechnungen, die im Streitjahr 1999 im sog. Electronic Data Interchange (EDI) erstellt wurden. Das FG der ersten Instanz () gewährte im zweiten Rechtsgang den Vorsteuerabzug. Der Begriff der Urkunde sei nicht auf Schriftstücke in Papierform beschränkt, die Übermittlung elektronischer Daten im EDI-Verfahren sei ausreichend (ausführlich hierzu vgl. Billau, ).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen dem Urteil des FG erforderte der Begriff der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung oder Gutschrift im Streitjahr 1999 eine Abrechnung in Schriftform.

  • Ein Vorsteuerabzug aufgrund von Abrechnungen im EDI-Verfahren kam nur bei Vorliegen einer zusätzlichen schriftlichen Abrechnung in Betracht.

  • Ein Verstoß gegen das Unionsrecht liegt nicht vor. Denn die Mitgliedstaaten waren nach dem im Streitjahr erreichten Harmonisierungsstand berechtigt, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden konnte.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das Urteil hat eher rechtshistorische Bedeutung. Es geht um das Streitjahr 1999, mithin um die Rechtslage vor 21 Jahren. In diesem geradezu vordigitalen Zeitalter setzte eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nach übereinstimmender Meinung von Rechtsprechung und Verwaltung noch einen urkundenmäßigen Nachweis, ein Abrechnungspapier, wie der Name schon sagt, eben in Papierform voraus.

Die Klägerin - und mit ihr etwas überraschend das Finanzgericht - war ihrer Zeit mit Abrechnungen im Wege des EDI-Verfahrens ein wenig voraus. In der Folgezeit hat der Gesetzgeber mit den im Urteil dargelegten Gesetzesänderungen auch elektronische Abrechnungen anerkannt, womit er nach der ausdrücklichen amtlichen Gesetzesbegründung bezweckte, neben den herkömmlichen Papierrechnungen auch elektronische Abrechnungen unter bestimmten Voraussetzungen als Rechnungen anzuerkennen; dies aber eben erst ab Inkrafttreten der Neuregelung.

Auch der alte Grundsatz "wenn nichts mehr hilft, hilft das Unionsrecht" führte hier nicht zum Erfolg, weil nach dem im Streitjahr erreichten Harmonisierungsstand die Mitgliedstaaten berechtigt waren, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden konnte; und das setzte damals nun einmal etwas Papierenes voraus.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-41088