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Online-Nachricht - Mittwoch, 29.01.2020

Arbeitsrecht | Höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege (BMAS)

Am hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 € pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird zum endgültig vollzogen.

Pflegemindestlohn auch für qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte

Die Pflegekommission hat darüber hinaus zum ersten Mal auch einen Pflegemindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte und für Pflegefachkräfte festgelegt.

Ab dem soll für qualifizierte Pflegehilfskräfte im Osten ein Mindestlohn in Höhe von 12,20 € pro Stunde und im Westen in Höhe von 12,50 € pro Stunde eingeführt werden. Die Ost-West Angleichung soll zum auf einheitlich 12,50 € pro Stunde vollzogen werden. Ab soll der Mindestlohn für qualifizierte Pflegekräfte auf 13,20 € pro Stunde steigen.

Zum soll für Pflegefachkräfte ein einheitlicher Mindestlohn in Höhe von 15,00 € pro Stunde eingeführt werden. Ab soll der Mindestlohn für Pflegefachkräfte auf 15,40 € pro Stunde steigen.

Zusätzlicher Urlaubsanspruch

Für Beschäftigte in der Pflege soll es zudem neben dem gesetzlichen Urlaubsanspruch einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub geben. Dieser beträgt bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2020 fünf Tage. Für die Jahre 2021 und 2022 soll der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub jeweils sechs Tage betragen.

Reichweite

In Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen, arbeiten rund 1,2 Mio. Beschäftigte. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht gilt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, der aktuell 9,35 € pro Stunde beträgt.

Weiteres Vorgehen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission auf dem Weg einer Verordnung den neuen Pflegemindestlohn zu erlassen.

Hinweis:

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMAS.

Quelle: BMAS Pressemitteilung vom (ImA)

Fundstelle(n):
EAAAH-41040