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Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach schwerer Krankheit
I. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
§ 44 Abs. 1 SGB V bestimmt als unbedingte Voraussetzung für den Krankengeldanspruch, daß die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht. Auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird als Voraussetzung die Arbeitsunfähigkeit gefordert (vgl. z. B. § 1 Abs. 1 LFZG). So hat das BAG am (BB S. 921) entschieden, daß der Arbeitsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung der in § 1 Abs. 1 LFZG geforderten Voraussetzung ”infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert” entspricht. Im Sinne der Krankenversicherung ist ein Versicherter arbeitsunfähig, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur unter der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen. Aus dieser und weiterer Rechtsprechung muß zunächst geschlossen werden, daß es den Begriff der Teilarbeitsunfähigkeit im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gibt.
II. Stufenweise Wiedereingliederung
In § 74 SGB V geht es um arbeitsunfähige Versicherte, die nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten ...