Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prozess | Unterschrift mit Zusatz „i. V.“ unter Berufungsschrift
Befindet sich unter einer Berufungsschrift oder einer Berufungsbegründungsschrift neben der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten mit dem Zusatz „i. V.“ eine weitere Unterschrift einer nicht postulationsfähigen Rechtsanwaltsfachangestellten ebenfalls mit dem Zusatz „i. V.“, ist dies nicht dahin zu verstehen, der „i. V.“ zeichnende Rechtsanwalt habe entgegen § 84 Satz 2 ZPO, der für die Prozessvollmacht eine nach außen wirksame Anordnung der Gesamtvertretung ausschließt, gesetzwidrig als Gesamtvertreter mit der Rechtsanwaltsfachangestellten Berufung für die Partei einlegen oder diese Berufung begründen wollen.
Anders als der Zusatz „i. A.“ bringt der Zusatz „i. V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, dass dieser die Verantwortung für den von ihm unterzeic...