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NWB Nr. 39 vom Seite 3685 Fach 27 Seite 4133

Der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

I. Antrag

Auf Antrag stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (i. d. R. die Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung (GdB) fest (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Der GdB wird in Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgestellt, wobei eine Aufrundung von Zwischenwerten nicht vorgesehen ist (§ 3 Abs. 2). Wenn mehrere Behinderungen vorliegen, wird ein einheitlicher Gesamt-GdB festgestellt (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Bedingen die vorliegenden Behinderungen einen Gesamt-GdB von weniger als 20, wird kein GdB festgestellt. Der Antrag ist auf Feststellung aller vorliegenden Behinderungen und des dadurch bedingten GdB gerichtet, es sei denn, die Feststellung einzelner Behinderungen wird ausdrücklich nicht gewünscht. Der Antragsteller muß die festzustellenden Behinderungen nicht konkret benennen, die Versorgungsämter sind vielmehr verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu ermitteln (Amtsermittlungsgrundsatz). Da die Behörde aber nur die Behinderungen (und den darauf beruhenden GdB) feststellen kann, von denen sie Kenntnis erlangt, sollte der Antragsteller seine Behinderungen zumindest in allge...

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