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Einkommensteuer – Gewinn aus der Veräußerung von KapG-Anteilen durch den Unterbeteiligten (FG)
Aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Unterbeteiligung (0,28 %) an einem GmbH-Anteil erzielt der Inhaber keine Einkünfte aus der Nutzung von Kapitalvermögen als stiller Gesellschafter, sondern einen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn, wenn er als atypischer Unterbeteiligter und wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaftsanteile nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann. Für die Abgrenzung zwischen stiller und atypischer Beteiligung ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor allem die Beteiligung an der Wertentwicklung des Substanzwerts der Anteilsrechte und das Abstimmungsrecht entsprechend der Beteiligungsquote von Bedeutung. Wirtschaftl...