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Einkommensteuer – Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind bei Realsplitting als Werbungskosten abzugsfähig (FG)
Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert.
Hintergrund: § 22 Nr. 1a EStG umfasst Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Diese können unter der Voraussetzung, dass der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis 13.805 ? jährlich als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. In gleicher Höhe entsteht die Steuerpflicht nach Nr. 1a beim Empfänger. Das sogenannte Realsplitting bewirkt faktisch eine Verlagerung der Steuerschuld. Weiterführende Informationen finden Sie hier KKB/Eckardt, § 22 EStG Rz. 124 ff., 4. Aufl., Stand: .
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr mittlerweile ges...