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NWB EV 2/2020 S. 67

Grundsteuer – Wirkung der Grundsteuer C (hib)

Mit der sogenannten Grundsteuer C erhalten die Gemeinden ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, baureife Grundstücke zu bestimmen und dafür einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer festzusetzen. Ziel sei es, baureife Grundstücke für eine Bebauung zu mobilisieren, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/15636) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15208).

Darin wird weiter erläutert, dass die jeweils örtlich zuständige Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheide, ob aus städtebaulichen Gründen eine sogenannte Grundsteuer C auf baureife Grundstücke erhoben und welche steuerliche Belastung den betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der verfassungsmäßigen Vorgaben auferlegt werden soll.

Die sogenannte Grundsteuer C soll den Gemeinden ermöglichen, steuerliche An...

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