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Zeiten der Pflege in der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) nimmt erstmals die Absicherung ehrenamtlicher sozialer Tätigkeit in Form der häuslichen Pflege von Pflegebedürftigen in die gesetzliche Rentenversicherung auf: Seit dem haben Personen, die regelmäßig eine nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegetätigkeit von wöchentlich mindestens 10 Stunden ausüben, grundsätzlich die Möglichkeit, ihren Rentenversicherungsschutz während der Dauer ihrer Pflegetätigkeit zu verbessern oder gegebenenfalls erstmals zu begründen und für die Zukunft zu sichern.
Ziel dieses Beitrages ist, sowohl die pflegenden Personen als auch die Einrichtungen, die ehrenamtliche Tätigkeiten auf dem Pflegesektor im weiteren Sinne in Anspruch nehmen, über die Möglichkeiten zu informieren, wie die ehrenamtliche Vergütung oder sonstige finanziellen Zuwendungen (z. B. Barvergütung nach § 57 Abs. 2 SGB V) wirkungsvoll zur Verbesserung der Rentenanwartschaft eingesetzt werden können. Exemplarisch werden Gestaltungsmöglichkeiten von Versicherungsverhältnissen aufgezeigt, die deutlich machen, welche Vorteile die Zeiten der Pflege in der gesetzlichen RV nach dem RRG 1992 bieten.
I. ”Versicherung” für Zeiten der Pflege
Das RRG 199...