Gehörsverletzung durch Nichtberücksichtigung des wesentlichen Kerns des Parteivorbringens
Leitsatz
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht.
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 544 Abs 7 ZPO
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 U 115/16vorgehend Az: 11 O 216/13
Gründe
I.
1Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Anschluss an die Geburt ihrer Tochter auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
2Die damals 28-jährige Klägerin wurde am in der 34. + 2 Schwangerschaftswoche wegen Kontraktionen und Schmierblutungen stationär in dem von der Beklagten zu 2 betriebenen Krankenhaus aufgenommen. Das Kind wurde am mit einer Saugglocke zur Welt gebracht, nachdem die Beklagte zu 1 bei der Klägerin einen Dammschnitt vorgenommen hatte. Nach der Geburt nähte die Beklagte zu 1 den Dammschnitt und führte eine Rektaluntersuchung durch, die sie als "ohne Befund" beschrieb. Am wurde die Klägerin entlassen, nachdem zuvor eine Untersuchung durchgeführt worden war, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Am 27. Oktober wurde die Klägerin nach Einweisung durch ihren Gynäkologen zur "Nahtrevision bei Episiotomie-Nahtdehiszenz" erneut stationär bei der Beklagten zu 2 aufgenommen. Der aufnehmende Arzt stellte eine klaffende Dammwunde mit etwa 2 cm tiefer Tasche fest, aus der Wundsekret austrat. Am Folgetag wurde bei einer unter Narkose durchgeführten rektalen Untersuchung ein 3 cm großer Defekt der Dammwand festgestellt. Am erfolgte ein chirurgischer Eingriff, bei dem ein Wunddebridement, eine Separation von Scheide und Anus, eine direkte Naht an der Scheidenrückwand, eine direkte Naht an der Rektumvorderwand, eine Dopplung des Sphinkters, eine Sulmycin-Implantation, eine Drainage sowie eine Rekonstruktion in der perinealen Region vorgenommen wurde. Außerdem wurde ein künstlicher Darmausgang geschaffen. In der Folge kam es zu weiteren Komplikationen im Heilungsverlauf. Die Klägerin macht geltend, der Beklagten zu 1 sei ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil sie bei der rektalen Untersuchung nach der Geburt die bestehende Schließmuskel- und Darmverletzung der Klägerin nicht festgestellt habe. Darüber hinaus sei auch die Entlassungsuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil trotz geschilderter Inkontinenzbeschwerden der Sphinkter nicht untersucht worden sei.
3Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II.
4Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten nicht deshalb ein Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil die Beklagte zu 1 bei der nach Ende der Geburt vorgenommenen rektalen Untersuchung der Klägerin eine Verletzung des Schließmuskels und des Darms nicht festgestellt habe. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen habe zu diesem Zeitpunkt zwar schon eine Verletzung des Schließmuskels und des Darmes vorgelegen. Die unterlassene Feststellung sei indes nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler, sondern nur als Diagnoseirrtum zu bewerten. Nach den Angaben des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung könne die Feststellung des Zustands einer Patientin nach der Geburt schwierig sein; trotz sorgfältiger Untersuchung könnten Läsionen nicht bemerkt werden. Bei der Klägerin habe eine Adipositas bestanden, die zu erschwerten Untersuchungsbedingungen führe. Denn dadurch sei das Ertasten von Verletzungen durch die Überlagerungen mit Fettpolstern erschwert. Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Verletzung der Klägerin in der Zeit nach der rektalen Untersuchung, insbesondere durch die nachfolgenden Untersuchungen im Haus der Beklagten zu 2 ab dem , erweitert habe. So sei die Läsion erstmals bei dem am in Narkose durchgeführten Eingriff festgestellt und als ca. 3 cm großer Defekt, d.h. tendenziell in geringerem Umfang als bei dem operativen Eingriff am Folgetag beschrieben worden. Diesen Umstand hätten die verschiedenen Privatgutachter nicht berücksichtigt. Als Indiz für die erschwerte Feststellbarkeit der Verletzung der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass diese weder bei der Entlassungsuntersuchung der Klägerin noch bei der Aufnahmeuntersuchung am festgestellt worden sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe bei der rektalen Untersuchung nach der Geburt auch kein erfahrener Geburtshelfer oder eine Assistenz hinzugezogen werden müssen, um mittels Spekula - notfalls nach Sedierung der Klägerin - eine eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchführen zu können. Der Sachverständige habe angegeben, dass es nicht dem ärztlichen Standard entspreche, eine für die Patientin schmerzhafte weitergehende Untersuchung - ggf. in Vollnarkose - durchzuführen, wenn kein Verdacht auf eine Verletzung vorliege. Eine solche Situation sei hier nicht gegeben gewesen, da sich bei der durchgeführten Rektaluntersuchung ein Verdacht auf eine dennoch bestehende Läsion nicht ergeben hätte. Auch insoweit sei eine weitere Sachaufklärung nicht veranlasst. Soweit der Privatgutachter Dr. St. ein solches Vorgehen fordere, setze er das Vorliegen einer unübersichtlichen Situation voraus, die indes gerade nicht festgestellt sei. Die Beklagte zu 1 habe in ihrer persönlichen Anhörung lediglich angegeben, die Versorgung des Dammschnitts mit einer Naht sei schwierig gewesen. Schwierigkeiten bei der Durchführung der Rektaluntersuchung habe sie hingegen nicht geschildert.
III.
5Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine weitergehende Untersuchung der Klägerin nach der Geburt zur Feststellung etwa vorliegender Verletzungen durch Hinzuziehung eines erfahrenen Geburtshelfers oder einer Assistenz, um mittels Spekula eine eindeutige Beurteilung der Wundverhältnisse durchführen zu können, sei nicht erforderlich gewesen, beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.
61. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses Gebot verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. , NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 460/17, Rn. 12, zVb; BGH, Beschlüsse vom - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7; vom - I ZB 76/15, WM 2016, 1706 Rn. 9; vom - V ZR 29/17, NZM 2018, 289 Rn. 6; vom - VII ZR 170/17, Rn. 16).
72. So verhält es sich hier. Die Begründung des Berufungsgerichts, die Stellungnahme des Privatgutachters Dr. St. erfordere keine weitergehende Sachaufklärung, weil er eine weitergehende Untersuchung unmittelbar nach der Geburt nur unter der Voraussetzung gefordert habe, dass eine - hier nicht gegebene - unübersichtliche Situation vorliege, lässt nur den Schluss zu, dass das Berufungsgericht den wesentlichen Kern des diesbezüglichen Vorbringens der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom nicht erfasst hat.
8Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatten sich die Beklagten im Verlauf des Rechtsstreits darauf berufen, dass wegen der Adipositas der Klägerin deren Scheidenverhältnisse unübersichtlich gewesen seien, was zu einer besonderen Schwierigkeit des Erkennens der Verletzungen geführt habe. Das Berufungsgericht ist dieser Argumentation folgend in seiner Hinweisverfügung davon ausgegangen, dass der Sachverständige die erschwerten Untersuchungsbedingungen an der Adipositas der Klägerin habe festmachen können. Auch die Privatsachverständigen Dr. B. und Dr. St. seien zu dem Ergebnis gelangt, dass die Untersuchung der Klägerin durch deren Adipositas erschwert gewesen sei.
9Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt, hat sich die Klägerin diese Auffassung in ihrem auf die Hinweisverfügung eingereichten Schriftsatz vom hilfsweise zu Eigen und unter Hinweis auf die Angaben des Privatsachverständigen Dr. St. geltend gemacht, dass in diesem Fall jedenfalls eine eingehende Untersuchung zum Ausschluss weitergehender Verletzungen geboten gewesen sei. Sie hat ausgeführt, das Gericht wolle den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen folgen, wonach die Schwierigkeiten der Feststellung der bei der Klägerin vorliegenden Verletzungen darauf zurückzuführen seien, dass aufgrund der Adipositas erschwerte Untersuchungsbedingungen geherrscht hätten. Nachdem sie zunächst Einwendungen gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts erhoben hatte, hat sie sich auf die Angaben des Privatsachverständigen Dr. St. berufen, wonach bei einer unübersichtlichen Situation, wie sie der gerichtliche Sachverständige unterstelle, der behandelnde Geburtshelfer jedenfalls sicherstellen müsse, dass keine Verletzung des Schließmuskels und der Rektumschleimhaut vorliege. Das bedeute, dass nicht per se eine Untersuchung in allgemeiner Narkose durchgeführt werden müsse, sondern unter Hinzuziehung einer Assistenz mittels Spekula durchgeführt werden könne. Erst wenn die Untersuchung mittels Spekula nicht gelinge, sei eine Narkose erforderlich. Die Klägerin hatte weiter ausgeführt, dass die vom Berufungsgericht angeführte Schmerzempfindlichkeit der Patientin keine Rechtfertigung sein könne, eine Untersuchung nicht durchzuführen, die gegebenenfalls geeignet sei, eine lebenslange Stuhlinkontinenz der Patientin zu vermeiden.
10Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht geltend macht, hatte die Klägerin damit hilfsweise einen Befunderhebungsfehler für den Fall der Annahme erschwerter Untersuchungsbedingungen geltend gemacht; mit der vom Privatsachverständigen Dr. St. angeführten "unübersichtlichen Situation" wie sie der gerichtliche Sachverständige unterstellt hatte, waren ersichtlich die vom Berufungsgericht selbst festgestellten erschwerten Untersuchungsbedingungen gemeint.
113. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Dies gilt umso mehr, als der gerichtliche Sachverständige - wie die Nichtzulassungsbeschwerde in anderem Zusammenhang aufzeigt - die Auffassung des Privatsachverständigen Dr. St. in seinem schriftlichen Sachverständigengutachten im Ausgangspunkt bestätigt hat. In der Zusammenfassung seines schriftlichen Gutachtens hat er ausgeführt, dass das Übersehen der Schließmuskel- und Darmverletzung aufgrund der erheblichen Adipositas der Klägerin zwar nachvollziehbar sei, die Verletzung aber gegebenenfalls entweder bereits im Rahmen der Geburtsverletzungsversorgung oder bei der Abschlussuntersuchung durch eine intensivere Untersuchung gegebenenfalls in Narkose hätte ausgeschlossen werden können.
124. Der angegriffene Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der geltend gemachte Anspruch ist insbesondere nicht verjährt. Selbst wenn der Klägerin das von ihrer Krankenkasse eingeholte Gutachten der Dr. B. noch im Jahr 2009 zugegangen wäre und die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2009 begonnen hätte, wäre die Verjährung durch die am eingereichte und der Beklagten zu 1 am bzw. der Beklagten zu 2 am zugestellten Klage unterbrochen worden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nämlich gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch die Einleitung des Prozesskostenhilfeverfahrens am bis zum gehemmt worden. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist erst durch den am zur Post gegebenen Beschluss vom abgeschlossen worden. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO lief frühestens am ab, so dass die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB frühestens am endete.
IV.
13Der angegriffene Beschluss war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien in der Revisionsinstanz zu befassen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:261119BVIZR84.18.0
Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1594 Nr. 22
SAAAH-40970