1. Die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten (ständige Rechtsprechung, im Anschluss an BayObLG FamRZ 1985, 742).
2. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stellt regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt.
3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung und das ihr zugrundeliegende Verfahren aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückgeben, wenn anderenfalls das Beschwerdegericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durchführen müsste.
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Fundstelle(n): ErbBstg 2020 S. 81 Nr. 4 NJW-RR 2020 S. 199 Nr. 4 QAAAH-40936
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OLG München, Beschluss v. 14.01.2020 - 31 Wx 466/19