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Track 14 | Pflege-Pauschbetrag: Kein Steuervorteil für amtlich bestellte, ehrenamtliche Betreuer
Bei einem amtlich bestellten, ehrenamtlichen Betreuer scheitert die Gewährung eines Pflege-Pauschbetrags im Normalfall an der fehlenden Zwangsläufigkeit. Der Pflege-Pauschbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und der gepflegten Person besteht. Das Betreuungsverhältnis allein genügt nicht. Die dem amtlich bestellten Betreuer gewährte Aufwandsentschädigung ist hingegen kein Hinderungsgrund.
Die Gewährung eines Pflegepauschbetrags setzt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass die Erbringung der Pflege zwangsläufig ist. Das ist bei einem amtlich bestellten, ehrenamtlichen Betreuer regelmäßig zu verneinen. Er ist verpflichtet, Beistand in Form von Rechtsfürsorge zu leisten, nicht aber die betreute Person zu pflegen.
In § 33b Abs. 6 EStG ist geregelt: Ein Steuerpflichtiger kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person erwachsen, anstelle einer Steuerermäßigung für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält...