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Änderungen des Krankenversicherungsrechts durch das Gesundheitsstrukturgesetz
Die dramatische Kostenentwicklung in allen Bereichen der Krankenversicherung (KV) zwang zu strukturellen Reformen. Nach Auffassung der Bundesregierung war eine Strukturreform notwendig, um der gesetzlichen KV als einem zentralen Eckpfeiler der sozialstaatlichen Ordnung auch weiterhin ein sicheres Fundament zu erhalten. Ursprünglich sollte das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ein reines Spargesetz werden. Im Verlaufe der Gesetzgebung ist daraus aber eine echte Reform geworden, deren gesamte Auswirkungen sicherlich erst in Jahren in Erscheinung treten werden. Das GSG belastet sowohl die Versicherten (Patienten) als auch die Vertragspartner der Krankenkassen (Ärzte, Apotheker, Krankenhäuser usw.), aber auch die Krankenkassen selbst.
I. Leistungsrechtliche Änderungen
1. Arznei- und Verbandmittel
Seit dem wird für die Zuzahlung für Arzneimittel auf den Apothekenabgabepreis abgestellt. Bis 30 DM sind 3 DM, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels zu zahlen; von über 30 bis zu 50 DM müssen 5 DM entrichtet werden. Bei höheren Preisen sind 7 DM maßgebend. Neu ist auch, daß selbst für die Arzneimittel eine Zuzahlung zu entrichten ist, für die ein Festbetrag bes...