Suchen
BGH Beschluss v. - II ZR 136/19

Regelung der Kostentragungspflicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich: Erforderlichkeit einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache

Gesetze: § 91a ZPO, § 98 ZPO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 5 U 89/18vorgehend LG Frankenthal Az: 2 HKO 17/17

Gründe

I.

1Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung übereinstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten.

II.

2Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (, juris Rn. 2; Beschluss vom - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteivereinbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre.

3Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentragung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:221019BIIZR136.19.0

Fundstelle(n):
AAAAH-40830