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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1626/18

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 162 Abs. 2 S. 1, AO § 93 Abs. 1 S. 1, AO § 93 Abs. 3, AO § 93 Abs. 4, AO § 93 Abs. 5, AO § 93 Abs. 6

Befugnis des Finanzamts zur Schätzung der Einkünfte aus der Vermietung von einzelnen Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte

Leitsatz

1. Das Finanzamt ist zur Schätzung der Einkünfte aus der Vermietung von Zimmern eines Einfamilienhauses an Prostituierte befugt, wenn unter anderem keine schriftlichen Mietverträge geschlossen worden sind, die vorgelegten Quittungen über die bar vereinnahmten Mieten nicht nummeriert sind, auf den vorgelegten Quittungen zwar Namen, jedoch keine Anschriften oder Unterschriften der Mieterinnen zu finden sind, keine Personalien aufgenommen worden sind, die einzelnen Mieterinnen nicht identifiziert werden können und wenn die Mieteinnahmen daher vom Finanzamt nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden können. Eine Schätzung der Mieteinnahmen auf Basis des letzten vor dem streitigen Zeitraum geschlossenen schriftlichen Mietvertrags für das gesamte Haus ist keinesfalls überhöht, wenn kein nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen ist, dass bei der streitigen späteren Vermietung einzelner Räume geringere Entgelte ortsüblich sein sollen.

2. Wird auf einen schriftlichen Mietvertrag und durch Barzahlungsvereinbarung zudem auf durch Kontoauszüge belegbare Mieteinnahmen verzichtet, vermag der Steuerpflichtige nur dann über seine dazu gemachten Angaben ausreichende Aufklärung zu geben, wenn er bei Begründung des Mietverhältnisses die Anschrift des Mieters entsprechend den üblicherweise in Formularmietverträgen abverlangten Angaben anderweitig festhält (z.B. durch die Fertigung einer Kopie des Personalausweises) und die Quittungen über Bareinnahmen fortlaufend nummeriert, um ihre Vollständigkeit zu gewährleisten. Die in der Steuererklärung angegebenen Mieteinnahmen müssen im Zweifel durch ein Auskunftsersuchen gegenüber dem Mieter (§ 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3-6 AO) nachprüfbar sein.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 12 Nr. 15
DStRE 2020 S. 595 Nr. 10
OAAAH-40792

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Sächsisches FG, Urteil v. 12.09.2019 - 8 K 1626/18

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