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Renten und Hinzuverdienst
I. Einführung
Das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) hat mit Wirkung vom 1. 1. 1992 die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten neu geregelt und für alle Renten wegen Todes die Einkommensanrechnung eingeführt. Für Bestandsrenten sind Übergangsvorschriften vorgesehen. Beibehalten hat das RRG 1992 die Hinzuverdienstregelungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Durch Art. 1 RÜG wurden die Vorschriften des RRG 1992 um Regelungen zu Hinzuverdienstgrenzen für Rentner im Beitrittsgebiet ergänzt. Weitere Hinzuverdienstregelungen ergeben sich aus Art. 2 RÜG. Einkommen, das im Ausland erzielt wird, ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen und bei Hinterbliebenenrenten wie im Inland erzieltes zu berücksichtigen; es ist nach § 17a SGB IV in Deutsche Mark umzurechnen. Im Rahmen der Vorschriften über den Hinzuverdienst und die Einkommensanrechnung sind folgende Werte bedeutsam:
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV): Für das Jahr 1992 gelten folgende mtl. Werte:
Bezugsgröße: mtl. 3 500 DM Bezugsgröße (Ost): mtl. 2 100 DM.
Aktueller Rentenwert: Es gelten folgende mtl. Werte:
aktueller Rentenwert:
bis = 41,44 DM, ab = 42,63 DM
aktueller Rentenwert (Ost):
bis = 23,57 DM, ab = 26,57 DM.