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NWB Nr. 8 vom Seite 525 Fach 27 Seite 3879

Vorzeitiger Ruhestand mit Altersübergangsgeld

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

I. Ziele der gesetzlichen Regelung

Die Altersübergangsgeld-Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, die im Gebiet der fünf neuen Länder der Bundesrepublik Deutschland arbeitslos geworden sind. Sie geht davon aus, daß diese nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einjähriger Arbeitslosigkeit Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben werden. Um es den dafür in Betracht kommenden Arbeitslosen finanziell zu ermöglichen, schon vorher zur Entlastung des Arbeitsmarktes im Gebiet der ehemaligen DDR auf Arbeitseinkommen zu verzichten, wurde für sie eine neue Sozialleistung, das Altersübergangsgeld, geschaffen.

II. Begünstigter Personenkreis

Die Regelung erstreckt sich auf Personen, die als Arbeitnehmer nach mindestens 90tägiger Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich in der Zeit vom bis nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres aus einem im Gebiet der ehemaligen DDR bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausscheiden und während der Mindestbeschäftigungszeit in dem genannten Gebiet gewohnt haben. Dabei ist es unerheblich, wenn das Arbeitsamt die Beschäftigung als Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung finanzi...

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