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Übergangsregelungen im Rentenreformgesetz 1992 und im Renten-Überleitungsgesetz
Das RRG 1992 regelt ab das gesamte Rentenversicherungsrecht umfassend neu und nimmt es als VI. Buch in das Sozialgesetzbuch auf. Das RÜG übernimmt das gesamte westdeutsche Rentenversicherungsrecht ab für die neuen Bundesländer. Damit gilt im gesamten Bundesgebiet ein einheitliches Rentenversicherungsrecht. Um Härten für die Rentner in den neuen Bundesländern zu vermeiden, enthält das RÜG und das RÜG-ÄndG jedoch zahlreiche Übergangsregelungen.
I. Anwendung des neuen Rentenleistungsrechts des RRG 1992
1. Allgemeines
Nachdem am das Rentenrecht des SGB VI in Kraft tritt, hat das alte ”RVO-Recht”, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt die Anspruchs- bzw. Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, grundsätzlich keine Bedeutung mehr (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Das SGB VI beseitigt das bisherige ”Versicherungsfallprinzip”, nach dem die Rechtsvorschriften anzuwenden waren, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gegolten haben. Nach § 300 SGB VI ist ausschließlich auf das aktuelle Recht zum Zeitpunkt des Beginns der Rente abzustellen. Dieses neue ”Rentenbeginnprinzip” erleichtert das Rentenverfahren, zumal nicht mehr zur Zeit des Rentenverfahrens aufgehobenes Recht dennoch anzuwenden ist, weil der Versicherungs...