1. Sind die Schlussfolgerungen im Urteil vom , Morgan Stanley & Co International (C-165/17, EU:C:2019:58), in dem Fall anwendbar, in dem eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat zum einen mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirkt und zum anderen Leistungen zugunsten ihrer Hauptniederlassung und zugunsten von Zweigniederlassungen in einem Drittstaat erbringt?
2. Kann der Steuerpflichtige, wenn sich die Zweigniederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat hinsichtlich der von ihr im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen zugunsten ihrer Hauptniederlassung in einem Drittstaat, nämlich die Ausfuhr von Finanz- und Bankdienstleistungen, getätigten Ausgaben auf das Recht auf Vorsteuerabzug beruft, die Vorsteuer nach Art. 169 Buchst. a oder nach Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) abziehen?
3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird und die Zweigniederlassung gemäß Art. 169 Buchst. a einen Vorsteuerabzug geltend machen kann: Unter welcher Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, dass die von der Hauptniederlassung mit Sitz in einem Drittstaat getätigten Bankgeschäfte ein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, wenn sie in dem Mitgliedstaat bewirkt wurden, in dem die mit Mehrwertsteuer belasteten Ausgaben getätigt worden sind? Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird und die Zweigniederlassung gemäß Art. 169 Buchst. c einen Vorsteuerabzug geltend machen kann: Unter welchen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass der Darlehensnehmer außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist, wenn die Zweigniederlassung sich in der Europäischen Union befindet und mit der Hauptniederlassung ein und dieselbe juristische Person bildet?
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