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Anpassung der Kriegsopferversorgung 1991
I. Bemessung des Anpassungssatzes
Nach § 56 Satz 1 sind die laufenden Versorgungsleistungen sowie das Bestattungsgeld jeweils zum 1. Juli durch Gesetz entsprechend dem Vomhundertsatz anzupassen, um den sich die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der Rentner verändern. Die Renten aus der Arbeiterrentenversicherung sind zum um 4,7 v. H. erhöht worden (vgl. ). Infolge des um 0,6 v. H. auf 12,2 v. H. gesunkenen Beitragssatzes in der Krankenversicherung der Rentner erhöhen sich die verfügbaren Versorgungsleistungen nach dem BVG um 5,04 v. H.
Die Anpassung hat keine Auswirkungen auf die Leistungshöhe der Kriegsopferversorgung in den neuen Bundesländern; dort erfolgt nach dem Einigungsvertrag die Anpassung jeweils automatisch mit der Anhebung des dortigen Rentenniveaus.
II. Anpassung der laufenden monatlichen Versorgungsleistungen und des Bestattungsgeldes
1. Blinde erhalten 227 DM (§ 14).
2. Der Kostenersatz für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (§ 15) beträgt 28 bis 185 DM.
3. Beschädigte erhalten eine Grundrente (§ 31 Abs. 1 Satz 1) bei einer MdE
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um 30 v.
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