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NWB Nr. 31 vom Seite 2461 Fach 27 Seite 3827

Förderung der beruflichen Bildung

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

I. Allgemeines

Als berufliche Fortbildungsmaßnahmen werden solche Bildungsmaßnahmen gefördert, die darauf abzielen, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern oder der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, wenn der Teilnehmer über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verfügt. Umschulungsmaßnahmen sind solche, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.

II. Personenkreis

Die Förderung setzt voraus, daß der Antragsteller nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung mindestens drei Jahre, bei nicht abgeschlossener Berufsausbildung mindestens sechs Jahre beruflich tätig war. Wenn der Antragsteller bis zu 24 Monaten an einer Maßnahme mit Teilzeit- oder berufsbegleitendem Unterricht teilnimmt, verkürzt sich die Mindestdauer der geforderten Berufstätigkeit um zwei Jahre. Wenn hingegen die Teilnahme an der Maßnahme notwendig ist, damit der Antragsteller als Arbeitsloser beruflich eingegliedert, als von Arbeitslosigkeit unmittelbar Bedrohter nicht arbeitslos oder als Ungelernter beruflich qualifiziert wird, ...

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