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NWB Nr. 19 vom Seite 1447 Fach 27 Seite 3797

Beitragsbemessung bei freiwilliger Krankenversicherung

von Professor Dr. Peter Storr, München

Den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Beitragsrecht der freiwilligen Versicherten durch § 240 SGB V eine größere Satzungsautonomie eingeräumt, als dies bisher der Fall war. Beschränkte sie sich bislang - außer bei den Ersatzkassen, die schon bisher das gesamte Beitragsrecht selbst regelten - auf Fälle, in denen ein Grundlohn als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 180 Abs. 4 RVO nicht zu ermitteln war, erstreckt sie sich nunmehr auf die gesamte Beitragsbemessung.

Dabei ist zu beachten, daß die gesetzliche Krankenversicherung solidarisch finanziert (§ 3 SGB V) wird. Die Beiträge richten sich demnach nicht nach dem Individualrisiko, sondern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten (BT-Drucks. 11/2237 S. 158). Der soziale Ausgleich zwischen Gesunden und Kranken, Beziehern höherer und niedriger Einkommen ist elementarer Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung (BT-Drucks. a. a. O., S. 147); für die Berücksichtigung von Äquivalenzgedanken findet sich demnach kein Raum.

I. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

In diesem Rahmen hat das SGB V (Krankenversicherung) im Ersten Abschnitt seines Achten Kapitels über die Finanzierung neben einer Systemat...

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